S a t z u n g
der Anwaltsvereinigung des Landgerichtsbezirkes Hanau/Main

§ 1
Die Anwaltsvereinigung des Landgerichtsbezirkes Hanau e. V. (AV) soll der Wahrung aller Standesinteressen der im Gebiet des Landgerichtsbezirkes Hanau zugelassenen Rechtsanwälte dienen. Die AV wird sich insbesondere die Ausbildung und Weiterbildung eines zweckentsprechenden Büropersonals angelegen sein lassen. Hierfür wird die AV die notwendigen Voraussetzungen schaffen und die Ausbildung ständig überwachen. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Hilfe und ihr Wissen für die Ausbildung des Anwaltsbüropersonals zur Verfügung zu stellen. Die Hilfe besteht vorzüglich in der Abhaltung von Kursen und Referaten, wozu jedes Mitglied nach einem bestimmten, von der Vereinigung aufgestellten Plan verpflichtet ist. Die AV ist korporatives Mitglied des Deutschen Anwaltsvereines e. V. Hamburg (DAV).

§ 2
Mitglied der AV kann jeder im Bezirk der AV zugelassene Anwalt werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Ein Mitglied, das sich um die Belange der AV oder der Anwaltschaft besondere Verdienste erworben hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 3
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Austritt oder Ausschluss
3. dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 entfallen.

Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten erklärt werden. Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied von dem Vorstand einstimmig ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.

§ 4
Die Beiträge werden zur Deckung der dem Verein durch den Vereinsbetrieb entstehenden Auslagen erhoben. Der Beitrag, ein­schließlich der vom Verein einzuziehenden, an die übergeordnete Organisation (DAV) - Landesgruppe Hessen im DAV - abzuführenden Beträge, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt z. Z. 85,-- DM. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Organe des Vorstandes sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 6
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, die für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Kassenwart, dem Schriftführer.
Dem Vorstand obliegen die laufenden Geschäfte des Vereines. Er kann zu seiner Unterstützung weitere Mitglieder heranziehen. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) vertreten. Dem erweitertem Vorstand gehören das örtliche Vorstandsmitglied der Anwaltskammer, der Notarkammer sowie der Leiter der Lehrlingsausbildung an. Sie sind zu Vorstandssitzungen zuzuziehen.

§ 7
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr, und zwar in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres, vom 1. Vorsitzenden einberufen.
Die Einberufung hat schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Versammlung, unter Angabe von Ort, Uhrzeit und Tagesordnung zu erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins diese erfordert oder die Hälfte der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.

Gegenstand der Jahresmitgliederversammlung sind:
1.  der Jahresbericht des Vorstandes
2.  der Bericht des Kassenwartes und auf seinen Antrag die  anderweitige Festsetzung  des Mitgliedsbeitrages
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
5. Satzungsänderungen

Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von dem ältesten anwesenden Mitglied der AV geleitet. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Den amtierenden Schriftführer bestimmt der Leiter der Mit­gliederversammlung, wenn der gewählte Schriftführer nicht anwesend ist.

§ 8
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder er­forderlich.

§ 9
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine hierzu berufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Sind in der Versammlung keine 3/4 der Vereinsmitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 3/4 Mehrheit beschließt.

§ 10
Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handerheben und auf Antrag von 3 Mitgliedern schriftlich und geheim.

§ 11
Die Jahresabrechnung des Kassenwartes wird von zwei von der Versammlung gewählten Mitgliedern geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung im Jahresbericht des Vorstandes vorzutragen.

§ 12
Im Falle der Liquidation der AV wird diese durch den z. Z. der Auflösung bestehenden Vorstand als Liquidator durchgeführt. Das Vereinsvermögen ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

Hanau/Main, den 12.02.1969

 

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