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S a t z u n g
der Anwaltsvereinigung des Landgerichtsbezirkes Hanau/Main
§ 1
Die Anwaltsvereinigung des Landgerichtsbezirkes Hanau e. V. (AV) soll
der Wahrung aller Standesinteressen der im Gebiet des
Landgerichtsbezirkes Hanau zugelassenen Rechtsanwälte dienen. Die AV
wird sich insbesondere die Ausbildung und Weiterbildung eines
zweckentsprechenden Büropersonals angelegen sein lassen. Hierfür wird
die AV die notwendigen Voraussetzungen schaffen und die Ausbildung
ständig überwachen. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Hilfe
und ihr Wissen für die Ausbildung des Anwaltsbüropersonals zur Verfügung
zu stellen. Die Hilfe besteht vorzüglich in der Abhaltung von Kursen und
Referaten, wozu jedes Mitglied nach einem bestimmten, von der
Vereinigung aufgestellten Plan verpflichtet ist. Die AV ist korporatives
Mitglied des Deutschen Anwaltsvereines e. V. Hamburg (DAV).
§ 2
Mitglied der AV kann jeder im Bezirk der AV zugelassene Anwalt werden.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Ein Mitglied, das
sich um die Belange der AV oder der Anwaltschaft besondere Verdienste
erworben hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 3
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Austritt oder Ausschluss
3. dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 entfallen.
Der Austritt
kann nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Frist von 2 Monaten erklärt werden. Aus wichtigem Grund kann ein
Mitglied von dem Vorstand einstimmig ausgeschlossen werden. Gegen diesen
Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
angerufen werden, die mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder über
den Ausschluss entscheidet.
§ 4
Die Beiträge werden zur Deckung der dem Verein durch den Vereinsbetrieb
entstehenden Auslagen erhoben. Der Beitrag, einschließlich der vom
Verein einzuziehenden, an die übergeordnete Organisation (DAV) -
Landesgruppe Hessen im DAV - abzuführenden Beträge, wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt z. Z. 85,-- DM.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe des Vorstandes
sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, die für die Dauer von zwei
Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden
(Stellvertreter), dem Kassenwart, dem Schriftführer.
Dem Vorstand obliegen die laufenden Geschäfte des Vereines. Er kann zu
seiner Unterstützung weitere Mitglieder heranziehen. Die Mitglieder des
Vorstandes verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Der Verein wird gerichtlich
oder außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den Vorsitzenden oder den 2.
Vorsitzenden (Stellvertreter) vertreten. Dem erweitertem Vorstand
gehören das örtliche Vorstandsmitglied der Anwaltskammer, der
Notarkammer sowie der Leiter der Lehrlingsausbildung an. Sie sind zu
Vorstandssitzungen zuzuziehen.
§ 7
Die
Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr, und zwar in den
ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres, vom 1. Vorsitzenden einberufen.
Die Einberufung hat schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung, unter Angabe von Ort, Uhrzeit und Tagesordnung zu erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das
Interesse des Vereins diese erfordert oder die Hälfte der Mitglieder die
Einberufung schriftlich verlangt.
Gegenstand der Jahresmitgliederversammlung sind:
1. der Jahresbericht des Vorstandes
2. der Bericht des Kassenwartes und auf seinen Antrag die anderweitige
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
5. Satzungsänderungen
Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von
dem ältesten anwesenden Mitglied der AV geleitet. Über jede Versammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom
Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Den amtierenden Schriftführer
bestimmt der Leiter der Mitgliederversammlung, wenn der gewählte
Schriftführer nicht anwesend ist.
§ 8
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit
der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Zu Satzungsänderungen ist die Zustimmung von
3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 9
Die Auflösung des
Vereins kann nur durch eine hierzu berufene Mitgliederversammlung mit
3/4 Mehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Sind in der
Versammlung keine 3/4 der Vereinsmitglieder anwesend, so ist eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen. die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder mit 3/4 Mehrheit beschließt.
§ 10
Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handerheben und auf Antrag
von 3 Mitgliedern schriftlich und geheim.
§ 11
Die Jahresabrechnung des Kassenwartes wird von zwei von der Versammlung
gewählten Mitgliedern geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der
Mitgliederversammlung im Jahresbericht des Vorstandes vorzutragen.
§ 12
Im Falle der Liquidation der AV wird diese durch den z. Z. der Auflösung
bestehenden Vorstand als Liquidator durchgeführt. Das Vereinsvermögen
ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Hanau/Main, den 12.02.1969 |